Mai 2026
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Für Unternehmer
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass für die erbschaftsteuerliche Behaltensfrist nicht bereits der Abschluss eines Vertrags ausschlaggebend ist, sondern erst der tatsächliche Übergang des Vermögens. Damit kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt an, zu dem das wirtschaftliche Eigentum übergeht.
Im zugrunde liegenden Fall war der Vater der Klägerin als Kommanditist an einer KG beteiligt und hatte seiner Tochter bereits 2009 eine Unterbeteiligung eingeräumt. In den Jahren 2013 und 2015 erhöhte er diese Beteiligung schenkweise. Für beide Übertragungen wurde die steuerliche Optionsverschonung in Anspruch genommen, sodass zunächst keine Schenkungsteuer anfiel. Im März 2020 verpflichtete sich der Vater dann, seine Kommanditanteile im Rahmen eines Kaufvertrags zu veräußern. Die tatsächliche Übertragung verzögerte sich jedoch, da verschiedene aufschiebende Bedingungen erfüllt werden mussten, unter anderem kartellrechtliche Freigaben und eine Genehmigung der Europäischen Zentralbank. Erst im September 2021 wurden die Anteile schließlich wirksam abgetreten.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass bereits der Vertragsabschluss im Jahr 2020 eine schädliche Veräußerung darstelle und kürzte rückwirkend die gewährte Steuervergünstigung. Die Klägerin hielt dem entgegen, dass erst die tatsächliche Übertragung im Jahr 2021 maßgeblich sei – zu einem Zeitpunkt also, zu dem die Behaltensfrist für die Schenkung aus 2013 bereits abgelaufen und für die Schenkung aus 2015 weitgehend erfüllt war. Das Gericht folgte dieser Argumentation und stellte klar, dass nicht das Verpflichtungsgeschäft, sondern erst der tatsächliche Übergang des Eigentums entscheidend ist.
Für die Praxis bedeutet das, dass insbesondere bei zeitlich gestreckten Transaktionen genau geprüft und dokumentiert werden muss, wann das wirtschaftliche Eigentum tatsächlich übergeht. Davon hängt ab, ob steuerliche Vergünstigungen erhalten bleiben oder nachträglich entfallen.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 12.12.2025 – 3 K 695/24 Erb
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, wie der „Gewinn“ für die Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG zu bestimmen ist. Entscheidend ist danach der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewinn inklusive aller außerbilanziellen Hinzu- und Abrechnungen.
Im Streitfall wollten die Kläger den Investitionsabzugsbetrag nutzen, obwohl die maßgebliche Gewinngrenze überschritten war. Der BFH folgte der Finanzverwaltung und entschied, dass für die Prüfung der Grenze der Gewinn nach den allgemeinen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln ist.
Wer den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen möchte, muss seine Gewinnsituation genau im Blick behalten. Gerade bei kleineren und mittleren Betrieben kann die konkrete Gewinnermittlung darüber entscheiden, ob die steuerliche Förderung überhaupt genutzt werden darf.
Quelle: BFH, Urteil v. 01.10.2025 – X R 16/23 und X R 17/23, veröffentlicht am 19.03.2026
Ab dem 19. Juni 2026 müssen viele Unternehmen im Online-Vertrieb einen Widerrufsbutton anbieten. Verbraucher sollen einen online geschlossenen Vertrag dann genauso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben.
Die Pflicht gilt für Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche zustande kommt. Das betrifft also vor allem Online-Shops, digitale Angebote, Apps und ähnliche digitale Vertragswege.
Der Button muss leicht auffindbar, gut sichtbar und während der Widerrufsfrist dauerhaft verfügbar sein. Er soll klar beschriftet sein, etwa mit „Vertrag widerrufen“.
Eine bloße E-Mail-Adresse oder ein PDF-Formular reicht künftig nicht mehr aus.
Wer die neue Pflicht nicht umsetzt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Unternehmen sollten deshalb ihre Website, ihren Shop oder ihre App rechtzeitig technisch und rechtlich überprüfen.
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 24. Oktober 2025 entschieden, dass das Finanzamt Kirchensteuerbescheide ändern bzw. aufheben muss, wenn ein gemeldeter Kirchenaustritt bei der Festsetzung übersehen wurde. Im Streitfall war der Kläger bereits 2017 aus der katholischen Kirche ausgetreten, trotzdem wurde für die Jahre 2018 bis 2020 weiterhin Kirchensteuer festgesetzt.
Das Gericht stellte klar, dass der Austritt den Behörden elektronisch bekannt war, aber bei der Veranlagung nicht ausgewertet wurde. Nach § 175b AO muss ein Bescheid geändert werden, wenn übermittelte Daten nicht oder nicht richtig berücksichtigt wurden.
Es kommt nicht darauf an, ob das Finanzamt die Daten tatsächlich aktiv abgefragt oder automatisch verarbeitet hat. Entscheidend ist, dass die Daten rechtlich vorlagen und für die Steuerfestsetzung hätten berücksichtigt werden müssen.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 24.10.2025, 4 K 884/23 Ki
Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung in Privathaushalten keine Betriebsprüfungen durchführen darf, auch wenn der Verdacht auf Schwarzarbeit besteht.
Im Streitfall ging es um eine Pflege- und Haushaltshilfe im privaten Umfeld. Das Gericht stellte klar, dass für solche Beschäftigungen nicht die Rentenversicherung, sondern die zuständigen Einzugsstellen und gegebenenfalls andere Behörden zuständig sind.
Für Betroffene bedeutet das mehr Rechtssicherheit im eigenen Haushalt. Gleichzeitig bleibt aber wichtig, Beschäftigungsverhältnisse sauber zu dokumentieren und sozial- versicherungsrechtlich korrekt zu gestalten, weil Nachforderungen und andere Prüfungen weiterhin von den zuständigen Stellen möglich sind.
Das Urteil ist besonders relevant für Familien, die Pflegekräfte, Haushaltshilfen oder andere Unterstützung im Privathaushalt beschäftigen.
Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.
Quelle: LSG Bayern, Urteil v. 26.1.2026 – L 7 BA 71/24
Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn keine Belege mehr vorliegen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Fahrten insgesamt plausibel und glaubhaft dargelegt werden.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger angegeben, seine Heimfahrten nicht mit der Bahn, sondern über bar bezahlte Mitfahrgelegenheiten durchgeführt zu haben. Entsprechende Nachweise wie Tickets oder Buchungsbestätigungen konnte er daher nicht vorlegen. Das Gericht erkannte dennoch an, dass die Fahrten grundsätzlich stattgefunden haben dürften. Da sich deren genaue Anzahl jedoch nicht mehr feststellen ließ, wurde sie im Wege der Schätzung anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmt.
Die Entscheidung macht deutlich, dass fehlende Belege nicht automatisch zum vollständigen Verlust des Werbungskostenabzugs führen. Allerdings müssen Steuerpflichtige damit rechnen, dass Finanzamt oder Gericht die Angaben kritisch prüfen und die Anzahl der berücksichtigten Fahrten gegebenenfalls reduzieren.
Bedeutung für die Praxis
Wer Kosten für Familienheimfahrten geltend machen möchte, sollte nach Möglichkeit geeignete Nachweise aufbewahren. Dazu zählen etwa Fahrkarten, Buchungsbestätigungen oder andere Belege. Ohne solche Unterlagen bleibt zwar ein Abzug möglich, er ist jedoch mit Unsicherheiten verbunden und kann nur im geschätzten Umfang berücksichtigt werden.
Wer also die tatsächlich entstandenen Aufwendungen in der Steuererklärung geltend machen möchte, sollte anhand der erforderlichen Belege diese Kosten ausreichend dokumentieren.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 15.5.2024, 8 K 1068/23
Die Bundesregierung will das Kindergeld künftig ohne gesonderten Antrag auszahlen. Nach dem Gesetzentwurf soll die Umstellung ab 2027 in zwei Stufen erfolgen und Familien nach der Geburt eines Kindes deutlich entlasten.
Zunächst soll das Kindergeld für weitere Kinder automatisch an Familien ausgezahlt werden, bei denen bereits mindestens ein Kind Kindergeld erhält. In einem zweiten Schritt soll das antragslose Verfahren auch für das erste Kind gelten, wenn die notwendigen Daten vorliegen.
Voraussetzung für die automatische Auszahlung ist unter anderem, dass mindestens ein Elternteil mit dem Kind im Inland lebt, eine IBAN bekannt ist und ein Elternteil im Inland arbeitet. Die Familienkasse soll die benötigten Informationen künftig über den Datenaustausch der Behörden erhalten.
Für Eltern bedeutet das vor allem weniger Papierkram direkt nach der Geburt. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums sollen dadurch jährlich rund 300.000 Erstanträge entfallen.
Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 18.03.2026 „Antragsloses Kindergeld“
Für Bauherren und Vermieter
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer Rückbauverpflichtung des Mieters nicht schon dann bilanziert werden darf, wenn die Pflicht irgendwann einmal bestehen könnte. Solange noch ungewiss ist, ob der Anspruch überhaupt entsteht, liegt noch keine aktivierungsfähige Forderung vor.
Im Streitfall ging es um privatrechtliche Rückbauverpflichtungen, die der Mieter nach Vertragsende erfüllen sollte. Der BFH stellte klar, dass für eine Bilanzierung nicht nur eine bloße Möglichkeit genügt, erforderlich ist vielmehr, dass der Anspruch rechtlich entstanden ist oder seine Entstehung am Bilanzstichtag bereits sehr wahrscheinlich und wirtschaftlich hinreichend konkret ist.
Die Entscheidung verhindert, dass rein unsichere oder erst künftig mögliche Rückbauansprüche zu früh als Vermögen angesetzt werden.
Quelle: BFH, Urteil v. 27.1.2026 – IX R 33/22, veröffentlicht am 9.4.2026
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15. Januar 2026 (Az. IV R 19/23) entschieden, dass Einzahlungen in eine Instandhaltungsrückstellung bei Eigentumswohnungen steuerlich nicht sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Stattdessen müssen sie in der Bilanz als Vermögenswert aktiviert werden.
Im Streitfall ging es um ein Unternehmen, das Immobilien im Betriebsvermögen hielt und regelmäßig Beiträge in die Rücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft zahlte. Der BFH stellte klar, dass diese Zahlungen wirtschaftlich einen Anspruch auf spätere Verwendung der Mittel begründen und daher ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellen.
Erst wenn die Rücklage tatsächlich für Instandhaltungsmaßnahmen verwendet wird, können die Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden.
Die Einzahlung mindert den Gewinn zunächst nicht. Steuerlich wirksam wird sie erst bei tatsächlicher Verwendung der Mittel.
Quelle: BFH, Urteil vom 15.01.2026 – IV R 19/23
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Wohnungseigentum und Teileigentum grundsätzlich als jeweils selbständige wirtschaftliche Einheiten zu behandeln sind. Für die Schenkungsteuer kommt es deshalb nicht automatisch darauf an, ob mehrere Einheiten einem Eigentümer gehören oder zusammen genutzt werden.
Im Streitfall ging es um die Frage, wie der Grundbesitzwert von Wohnungseigentum zu ermitteln ist. Das Gericht hielt die Bewertung nach dem Vergleichswertverfahren für rechtmäßig und sah keine durchgreifenden Zweifel an der vom Finanzamt vorgenommenen Wertermittlung. Wer mehrere Wohnungen oder Teileigentum überträgt oder geschenkt bekommt, sollte nicht davon ausgehen, dass daraus automatisch eine zusammenhängende wirtschaftliche Einheit entsteht. Für die steuerliche Bewertung kann jede einzelne Einheit maßgeblich sein.
Quelle: FG Köln, Urteil v. 26.03.2025 – 4 K 2035/24
Für Heilberufe
Seit April 2026 müssen Apotheken bestimmte Biologika unter den gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen gegen günstigere Präparate austauschen. Ziel der neuen Regelung ist es, die Versorgung wirtschaftlicher zu machen und den Einsatz von Biosimilars zu stärken.
In der Praxis ist der Austausch aber nicht völlig frei. Er ist nur möglich, wenn das Ersatzpräparat die vorgesehenen Kriterien erfüllt und kein ärztliches Verbot vorliegt. Außerdem gelten die üblichen Vorrangregeln, etwa für Rabattvertragsarzneimittel.
Für Patienten kann das bedeuten, dass sie in der Apotheke künftig häufiger ein anderes, aber vergleichbares Präparat erhalten als bisher. Das soll Kosten sparen, kann aber zugleich Fragen zur Umstellung und zur Verständlichkeit der Therapie aufwerfen. Für Apotheken steigt damit die Verantwortung bei Beratung, Dokumentation und Einhaltung der Abgaberangfolge. Gerade bei Biologika ist eine saubere Umsetzung wichtig, damit der Austausch rechtlich korrekt und medizinisch nachvollziehbar bleibt.
Für Sparer und Kapitalanleger
Cyberkriminelle manipulieren Suchergebnisse, damit gefälschte Webseiten bei Banken, Online-Brokern oder Zahlungsdiensten möglichst weit oben erscheinen.
Dieses sogenannte SEO-Poisoning kann dazu führen, dass Anleger auf täuschend echte Fake-Seiten geraten und dort Zugangsdaten oder Geld verlieren.
Besonders riskant ist das bei sensiblen Finanzthemen wie Online-Banking, Depotzugängen oder Krypto-Plattformen. Wer auf den ersten Treffer klickt, landet nicht immer auf der echten Seite des Anbieters.
Für Sparer und Kapitalanleger heißt das: Bank- und Depotzugänge am besten immer direkt über die bekannte Adresse oder gespeicherte Lesezeichen öffnen. Außerdem sollte man auf Zwei-Faktor-Authentifizierung, aktuelle Software und ein tägliches Limit für Überweisungen achten.
Lesezeichen
Um Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft angesichts stark gestiegener Kraftstoffkosten aufgrund der aktuellen Krise zu entlasten, wird ein Gesetz verabschiedet, mit dem die Energiesteuer für Diesel und Benzin befristet für zwei Monate gesenkt wird. Damit erfolgt eine Entlastung bei den Preisen für Kraftstoffe um rund 1,6 Mrd. EUR. Im FAQ finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Senkung der Energiesteuersätze:
https://www.tinyurl.com/26b9eub4
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
11.05.2026 (15.05.2026*)
Grundsteuer, Gewerbesteuer
15.05.2026 (18.05.2026*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
22.05.2026 (Beitragsnachweis)
27.05.2026 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.