Oktober 2024
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Für Unternehmer
Wer als Unternehmer seinen Liebsten Gelder der eigenen Firma zu betrieblichen Zwecken anvertraut, sollte sicher sein, dass sie dort in guten Händen sind. Denn wenn diese Gelder dann plötzlich nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wurden, ist das nicht nur ärgerlich, sondern im Zweifel auch steuerlich nicht absetzbar.
Im Streitfall hatte der Unternehmer seinem im Unternehmen angestellten Bruder aus betrieblichem Anlass Bargeld übergeben. Dieses Bargeld wurde vom Bruder des Unternehmers veruntreut. Daraufhin wollte der Unternehmer die Veruntreuung als Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend machen. Mit Urteil vom 15.12.2021 (2 K 772/14) versagte das Sächsische Finanzgericht den Betriebsausgaben-Abzug. Nach Auffassung des Gerichts sei der Betrug im vorliegenden Fall nur möglich gewesen, weil der Unternehmer seine Kontrollbefugnis gegenüber seinem Bruder nicht ausreichend ausgeübt habe.
Das Finanzgericht hatte keine Revision zugelassen. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesfinanzhof war erfolgreich. Es besteht ein anhängiges Verfahren am Bundesfinanzhof (X R 21/23), dessen Ausgang noch abzuwarten ist.
Quelle: BFH (
https://www.tinyurl.com/5n88z89m)
Mit dem Beschluss zum Jahressteuergesetz 2024 wurde eine wichtige Neuerung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verabschiedet, vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn bereitgestellte Mobilitätsbudgets werden pauschal mit 25 % versteuert. Mit dieser Regelung soll die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets vereinfacht werden und Anreize für umweltverträgliche Mobilität geschaffen werden.
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für außerdienstliche Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses bis zu einem Betrag von 2.400 EUR jährlich pauschal mit 25 % zu erheben, sofern das Budget zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt wird. Diese Regelung gilt auch für E-Scooter, Car-Sharing, Bike-Sharing und andere Sharing-Angebote sowie Fahrtdienstleistungen. Auch der Erwerb von Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr wird begünstigt. Für die Arbeitnehmer fallen keine Steuern an und das Budget kann privat für Mobilitätsleistungen genutzt werden.
Nicht begünstigt sind die Erstattung von Einzelkosten wie Treibstoff oder Reparaturleistungen.
Quelle: IHK
Die betriebliche Veranlassung von Ausgaben (wie auch von Einnahmen) endet grundsätzlich nicht mit der Beendigung des Betriebs. Nachträgliche Betriebsausgaben umfassen Aufwendungen, die nach Beendigung des Betriebes anfallen.
Mit Urteil vom 06. Mai 2024 (III R 7/22) hat der BFH entschieden, dass beim Betriebsübergeber im Anschluss an eine unentgeltliche Betriebsübertragung nachträglich Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, wenn diese Kosten im Zusammenhang mit seiner früheren Betriebsführung stehen.
Wird ein Betrieb im Ganzen unentgeltlich auf eine andere Person übertragen, ist weder eine Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe gegeben. Bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Betriebsübergeber) sind die Wirtschaftsgüter in diesem Fall mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben. Der Rechtsnachfolger (Betriebsübernehmer) ist an diese Werte gebunden, er führt zwingend die Buchwerte fort.
Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs gilt der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs auch für den Rechtsnachfolger. Unrichtige Bilanzansätze, die in die bereits bestandskräftige und nicht mehr änderbare letzte Veranlagung des Rechtsvorgängers mit Auswirkungen auf dessen Gewinn oder Verlust Eingang gefunden haben, sind danach in der Bilanz des Rechtsnachfolgers ergebniswirksam zu korrigieren.
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Länger als bis zum regulären Renteneintritt arbeiten und das auch noch freiwillig. Mit einer sogenannten Rentenaufschubprämie möchte die Ampelregierung Arbeitnehmer dazu bewegen, noch länger als gesetzlich vorgeschrieben zu arbeiten.
Der große Fachkräfteabbau durch Renteneintritt der Babyboomer-Jahrgänge zwingt die Regierung dazu, über solche Modelle nachzudenken, um das Rentensystem weiterhin am Laufen zu halten. Die Rentenaufschubprämie sieht nach bisherigem Entwurf eine Zahlung vor, die über bis zu drei Jahren angesammelt werden kann. Zu dieser Einmalzahlung kommt ein weiterer Bonus hinzu. Derzeit wird dieser Bonus auf 8,2 % geschätzt und begründet sich dadurch, dass der Arbeitgeber weiterhin die Krankenkassenbeiträge zahlt.
Aktuell ist die Überlegung der Rentenaufschubprämie umstritten. Die Nachfrage der Rente mit 63 ist nach wie vor hoch. Wie die Ampel sich entscheidet und wie das dann beschlossene Ergebnis von der Bevölkerung angenommen wird, bleibt abzuwarten.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage steuerlich nicht anerkannt werden, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Sachverhalt: Der Kläger betrieb eine PV-Anlage auf dem Dach seines Zweifamilienhauses und erzielte in den Jahren 2018 und 2019 Verluste, die er in seiner Einkommensteuererklärung geltend machte. Der erzeugte Strom wurde teilweise selbst verbraucht und teilweise ins öffentliche Netz eingespeist. Das Finanzamt hatte Zweifel an der Gewinnerzielungsabsicht, weil eine Totalgewinnprognose über 20 Jahre einen Totalverlust ergab.
Ebenso entschied das Finanzgericht. Die vom Kläger behauptete längere Nutzungsdauer von 30 bis 40 Jahren wurde als spekulativ angesehen und nicht anerkannt. Die Anlage werde vorrangig zum Eigenverbrauch genutzt. Der selbst verbrauchte Strom ist als Betriebseinnahme zu behandeln, die den Erzeugungskosten gegenübergestellt wird. Die Kosten umfassen Anschaffungskosten der Anlage, Zinsaufwand und jährliche Betriebskosten.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.11.2023,10 K 646/22, veröffentlicht am 20.8.2024
Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR anzusetzen (ab dem 21. km 0,38 EUR). Maßgebend ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.
Eine Straßenverbindung ist dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere – längere – Straßenverbindung nutzt und die Arbeitsstätte auf diese Weise trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. „Offensichtlich” verkehrsgünstiger ist die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Dass bei extremen Stauverhältnissen die Umwegstrecke auch mal verkehrsgünstiger und schneller sein kann, reicht insoweit nicht aus.
Im vorliegenden Fall kam das Niedersächsische Finanzgericht zum Ergebnis, dass die vom Kläger benutzte längere Strecke nicht verkehrsgünstiger ist als die kürzeste Strecke. Nach der „Google Maps”-Recherche des Gerichts ist diese bei üblicher Verkehrslage nicht nur um 27,5 km kürzer, sondern auch um 11 Minuten schneller. Auch konnte der Kläger für die angeblich erhöhte Unfallgefährlichkeit der kürzeren Strecke keine nachvollziehbaren Belege vorlegen. Eine dargelegte Erforderlichkeit von planbaren Pausen wegen Rückenleidens bzw. Schwerbehinderung steht einer Unzumutbarkeit der Benutzung der kürzeren Fahrtstrecke auch nicht entgegen, wenn der Kläger – wie im Streitfall in der mündlichen Verhandlung dargelegt – infolge eines Standortwechsels des Arbeitgebers in einem späteren Veranlagungszeitraum einen Großteil der streitbefangenen kürzeren Fahrtstrecke tatsächlich nutzt.
Quelle: FG Niedersachsen
Für Bauherren und Vermieter
Bei Übertragung einer finanzierten Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (z. B. Schenkung des Objektes an Kinder) sollte auch die Übernahme der Schulden klar geregelt sein. Wenn Schulden bei Übergang eines Miteigentumsanteils an einem Gebäude nicht auch auf den Beschenkten übergehen, dann können die gezahlten Zinsen anteilig nicht steuerlich angesetzt werden.
Im Streitfall hat der Kläger 2/5 Miteigentumsanteil an einem vermieteten Gebäude auf seinen Sohn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (Schenkung) übertragen. Der ursprüngliche Erwerb des Objektes vom Vater erfolgte durch mehrere aufgenommene Bankdarlehen. Im Notarvertrag der Schenkung wurde zwar vereinbart, dass der Sohn entsprechend seines übernommenen Anteils die dingliche Haftung der Schulden übernimmt, diese Übernahme wurde aber nie bei der Bank tatsächlich durchgeführt, sodass der Vater weiterhin die Schuldzinsen der Darlehen in voller Höhe getragen hat. Bei der Erstellung der Steuererklärung für das Vermietungsobjekt machte der Vater den Schuldzinsenabzug als Werbungskosten zu 100 % geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nur in Höhe von 3/5 der Gesamtaufwendungen.
Das Niedersächsische Finanzgericht teilte die Auffassung der Finanzbehörde. Da die Schulden nicht vom Beschenkten übernommen wurden, sei die weiterhin durchgeführte volle Zahlung der Darlehen durch den Vater teilweise als private Leistung anzusehen. Bezüglich 2/5 haben die Kosten laut Gericht den Bezug zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verloren. Sie stehen in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang zur Vermietung und wären daher den Kosten der privaten Lebensführung des Vaters zuzuordnen. In seiner Begründung für einen vollen Kostenabzug bezog der Kläger sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2017. In diesem Urteil ging es jedoch nicht um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern um gewerbliche Einkünfte. Das Finanzgericht ließ die Revision im Hinblick auf die Frage zu, ob es sachlich gerechtfertigt ist, den Sachverhalt im Urteilsfall anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Das Revisionsverfahren wird beim BFH geführt (Az. BFH IX R 2/24).
Ausstellung von Energieausweisen, Beratung zur Sanierung von Gebäuden als Einzel- oder Komplettmaßnahmen – diese Dinge fallen in die regelmäßigen Aufgaben eines Energieberaters. Sie stellen einen festen Baustein der Gebäude-Energiewende dar. Damit Energieberater auch vom Bürger wahrgenommen werden, wurden die Leistungen mit bis zu 80 % vom Staat gefördert. Mit dieser Förderung rudert die Regierung stückweise zurück. Es muss gespart werden. Die Förderung bei Inanspruchnahme eines Energieberaters beschränkt sich mittlerweile auf nur noch 50 %. Große und vor allem rechtzeitige Ankündigungen zur Kürzung der Förderung gab es nicht. Bereits geschriebene Kostenvoranschläge der Energieberater müssen jetzt vom Bürger mit einem geringeren Förderanteil kalkuliert werden.
Für Heilberufe
Mitte Juli 2024 haben sich die KBV, die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund darauf verständigt, unter welchen Voraussetzungen keine Sozialversicherungspflicht im ärztlichen Bereitschaftsdienst bestehen soll.
„Die vereinbarten Eckpunkte werden nun in Gesetzesform gegossen, können aber unabhängig davon ab sofort angewendet werden. Damit haben wir Sicherheit und Klarheit geschaffen“, sagten die KBV-Vorstände Andreas Gassen, Stephan Hofmeister und Sibylle Steiner. Es sollen künftig drei Voraussetzungen für die Ausgestaltung des vertragsärztlichen Notdienstes im Sinne einer selbstständigen Tätigkeit gelten:
- Ärzte rechnen wie bei der Behandlung der Versicherten in einer eigenen Praxis die von ihnen konkret erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung mit eigener Abrechnungsnummer selbst ab und werden entsprechend ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen vergütet.
- Im Rahmen des Bereitschaftsdienstes nutzen sie die von den KVen zur Verfügung gestellten Ressourcen wie Personal, Technik und Räumlichkeiten. Dafür zahlen sie einen angemessenen Beitrag.
- Ärztinnen und Ärzte können sich durch selbst gewählte und qualifizierte Personen vertreten lassen.
Quelle: www.aerzteblatt.de
https://www.aerzteblatt.de
Für Sparer und Kapitalanleger
Bei vielen Prämiensparverträgen und Riester-Banksparplänen haben Banken eine unzulässige Klausel in die Verträge geschrieben. Wer so einen Vertrag hat, kann teilweise Tausende Euro nachfordern. Wann Sie Ihren Vertrag überprüfen lassen sollten und wie Sie mit einem Musterbrief Geld nachfordern, erfahren Sie hier:
https://www.tinyurl.com/494wnt5f Betroffen sind Sparverträge oder Riester-Banksparpläne überwiegend aus den 1990er und 2000er Jahren, die beispielsweise unter den Namen „Bonusplan“, „Prämiensparen flexibel“, „VorsorgePlus“, „Vorsorgesparen“, „Vermögensplan“, „VRZukunft“, „Vorsorgeplan“ oder „Scala“ fallen.
Lesezeichen
Stabile, effiziente und tiefe Kapitalmärkte sind von entscheidender Bedeutung für Innovation, private Investitionen und Wachstum. Mit dem Zukunftsfinanzierungs- gesetz wurden bereits zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Kapitalmarkt und Start-ups ergriffen. Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, aufbauend auf dem Zukunftsfinanzierungsgesetz, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland weiter zu stärken und insbesondere die Finanzierungsoptionen für junge, dynamische Unternehmen zu verbessern. Den Referentenentwurf finden Sie hier:
https://www.tinyurl.com/4tw7kud9
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.09.2024 (13.09.2024*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.09.2024 (Beitragsnachweis)*26.09.2024 (Beitragszahlung)*
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.