3. Quartal 2026
Steuern und Recht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 3. März 2026, Az. IX R 1/25, entschieden, dass eine zusätzlich im Kaufvertrag vereinbarte Zahlung für die Fortführung des Geschäftsführeramts steuerlich nicht automatisch als Arbeitslohn zu behandeln ist. Maßgeblich ist vielmehr, zu welcher Einkunftsart der engere Zusammenhang besteht.
Im Streitfall ging es um den Verkauf von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft und um einen daneben vereinbarten Betrag für die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer.
Der BFH stellte klar, dass dieser Betrag dann als Teil des Veräußerungspreises nach § 17 EStG zu behandeln ist, wenn der Leistung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
Für die Praxis ist die Entscheidung wichtig, weil bei Unternehmensverkäufen oft neben dem Kaufpreis weitere Zahlungen geregelt werden. Steuerlich kommt es dann auf die genaue vertragliche Ausgestaltung an. Wird die Zahlung für eine echte zusätzliche Arbeitsleistung vereinbart, kann Arbeitslohn vorliegen, fehlt eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, kann sie dem Veräußerungspreis zuzurechnen sein. Gerade bei Nachfolgeregelungen und Share Deals sollte daher sorgfältig geprüft werden, wie Nebenleistungen im Vertrag formuliert werden.
Das Urteil schafft mehr Klarheit für die Abgrenzung zwischen Veräußerungserlös und Einkünften aus nichtselbst- ständiger Arbeit.
Quelle: BFH, Urteil v. 3.3.2026, IX R 1/25; veröffentlicht am 21.5.2026
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass das Finanzamt einen Feststellungsbescheid nach § 129 AO berichtigen durfte, weil ein bereits vorliegender Betriebsprüfungsbericht bei der Erstveranlagung schlicht übersehen worden war. Für die Klägerin blieb die Klage daher ohne Erfolg.
Sachverhalt
Die Klägerin war eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Streitpunkt war, ob das Finanzamt den ursprünglichen Bescheid nachträglich ändern durfte, um die Feststellungen einer zuvor abgeschlossenen Betriebsprüfung umzusetzen.
Entscheidung
Das Gericht bejahte die Voraussetzungen des § 129 AO. Nach Ansicht des Senats handelte es sich nicht um eine neue rechtliche Bewertung, sondern um ein mechanisches Versehen: Der Betriebsprüfungsbericht sei bei der Erstveranlagung nicht ausgewertet worden.
Für die Praxis ist wichtig: Auch ein übersehener Prüfungsbericht kann eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit ermöglichen. Entscheidend ist, dass keine Anhaltspunkte für einen Rechtsirrtum oder eine bewusste abweichende Entscheidung vorliegen.
Das Urteil zeigt, dass § 129 AO im Steuerverfahren durchaus weit reichen kann. Steuerpflichtige sollten deshalb Bescheide genau prüfen, wenn Betriebsprüfungsfeststellungen erst später umgesetzt werden.
Quelle: Finanzgericht Köln, Urteil vom 24.2.2026, Az. 11 K 379/22
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft nicht automatisch gewerbesteuerpflichtig wird, nur weil sie gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften erzielt.
Im Streitfall ging es um eine GbR, die Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften erhielt. Das Finanzamt setzte Gewerbesteuer fest. Die Gesellschaft hielt dies für unzutreffend, weil sie keine aktive gewerbliche Tätigkeit ausübte.
Das Gericht gab der Gesellschaft teilweise recht. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG müsse verfassungskonform ausgelegt werden. Entscheidend sei, dass die gewerblichen Einkünfte allein aus Beteiligungserträgen stammen und keine eigene gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Vermögensverwaltende Personengesellschaften sollten prüfen lassen, ob eine Gewerbesteuerpflicht tatsächlich besteht.
Besonders bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften kann die Einordnung im Einzelfall entscheidend sein.
Die Revision wurde zugelassen, das Verfahren ist beim BFH anhängig.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 17.2.2026, 15 K 1605/24 G
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Verluste aus einem sogenannten Wandeldarlehen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden können.
Im konkreten Fall hatte eine Muttergesellschaft ihrem Start-up ein Darlehen gegeben, das später in Anteile umgewandelt werden konnte. Als der Wert des Darlehens sank, machte die Gesellschaft diesen Verlust steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an und wollte den Betrag dem Gewinn wieder hinzurechnen.
Das Gericht entschied zugunsten der Gesellschaft. Auch ein unbesichertes Darlehen kann in der Start-up-Finanzierung üblich und damit steuerlich anzuerkennen sein. Entscheidend ist, ob ein unabhängiger Dritter unter ähnlichen Bedingungen ebenfalls ein solches Darlehen gewährt hätte.
Da dies im vorliegenden Fall bejaht wurde, durfte der Verlust steuerlich berücksichtigt werden.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 17.2.2026 – 13 K 905/24 K
Das OLG München hat mit Urteil vom 3. Dezember 2025 (Az. 7 U 3083/23e) entschieden, dass eine aufschiebend bedingte Übertragung eines Gesellschaftsanteils erst dann wirksam wird, wenn sicher feststeht, dass die Bedingung eingetreten ist. Bei einer negativ formulierten Bedingung wie der Nichtausübung eines Widerrufsrechts kann das erst am Folgetag des Fristablaufs der Fall sein.
Im Streit ging es um das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GbR im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs. Die Parteien hatten vereinbart, dass der Anteil nur übertragen werden sollte, wenn der Vergleich nicht widerrufen wird. Da ein Widerruf noch bis zum 31. Dezember möglich war, stand die Erfüllung der Bedingung erst am 1. Januar fest.
Für die Praxis ist die Entscheidung vor allem steuerlich und gesellschaftsrechtlich relevant. Sie zeigt, dass bei aufschiebend bedingten Vereinbarungen der genaue Zeitpunkt des Bedingungseintritts sorgfältig zu prüfen ist, weil davon etwa der zivilrechtliche und steuerliche Übergang des Anteils abhängen kann.
Quelle: OLG München, Urteil vom 3.12.2025 – 7 U 3083/23e
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. März 2026 (IV R 29/23) entschieden, dass ein Verspätungszuschlag für eine nicht fristgerecht abgegebene Gewinnfeststellungserklärung auch dann obligatorisch festzusetzen ist, wenn es um eine gesonderte und einheitliche Feststellung bei einer Personengesellschaft geht.
Im Streit stand die Frage, wie die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO bei Feststellungsbescheiden anzuwenden ist. Der BFH stellte klar, dass bei der Prüfung auf die nachfolgenden Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheide der Gesellschafter abzustellen ist.
Wer die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung verspätet einreicht, muss weiterhin mit einem zwingend festzusetzenden Verspätungszuschlag rechnen. Die Entscheidung bestätigt damit die strenge Handhabung der Abgabenordnung in Feststellungsverfahren.
Quelle: BFH, Urteil vom 26.3.2026 – IV R 29/23
Geschäftsführer und Gesellschafter
Das Oberlandesgericht Dresden hat sich mit der Haftung von Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft befasst. Dabei ging es auch um die Frage, ob Ansprüche im Rahmen einer Ausgliederung auf einen anderen Rechtsträger übergehen können.
Gesellschafter einer oHG haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, unmittelbar und unbeschränkt. Gläubiger können sich daher nicht nur an die Gesellschaft, sondern auch direkt an die einzelnen Gesellschafter wenden.
Das Gericht stellte klar, dass diese Haftung nicht ohne Weiteres entfällt, wenn Ansprüche oder Unternehmensteile im Wege einer Ausgliederung übertragen werden. Entscheidend ist, welche Forderungen tatsächlich übergegangen sind und ob die geltend gemachten Ansprüche weiterhin bestehen.
Für die Praxis bedeutet das, dass Gesellschafter einer oHG sich der persönlichen Haftung bewusst sein sollten. Bei Umstrukturierungen, Ausgliederungen oder Übertragungen ist eine genaue rechtliche Prüfung wichtig. Nur so lässt sich klären, welche Verbindlichkeiten und Ansprüche auf wen übergehen.
Quelle: OLG Dresden, Urteil vom 18.9.2025, Az. 12 U 178/25
Unternehmensführung
Mit Schreiben vom 2. Juli 2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die aktualisierte Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge zum 1. Juli 2026 veröffentlicht.
Arbeitgeber zahlen ihren ins Ausland entsandten Arbeitnehmern regelmäßig Auslandszuschläge und Kaufkraftausgleiche, um höhere Lebenshaltungskosten am Dienstort zu kompensieren. Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben diese Zahlungen nach § 3 Nr. 64 EStG lohnsteuerfrei.
Die Steuerbefreiung gilt für drei Personengruppen: Beschäftigte im öffentlichen Dienst, Arbeitnehmer anderer Einrichtungen (z. B. Goethe-Institut, DAAD) sowie Arbeitnehmer der Privatwirtschaft. Während im öffentlichen Dienst sämtliche Auslandsbezüge (Auslandszuschlag, Mietzuschuss, Zulage für besondere Erschwernisse, Kaufkraftausgleich) steuerbefreit sind, bleibt in der Privatwirtschaft lediglich der Kaufkraftausgleich bis zur Höhe der öffentlichen Sätze steuerfrei.
Der Umfang der Steuerfreiheit richtet sich nach den vom Auswärtigen Amt festgesetzten Kaufkraftzuschlägen, die vierteljährlich im Bundessteuerblatt Teil I bekanntgegeben werden. Arbeitgeber können bei rückwirkenden Erhöhungen bereits abgeschlossene Lohnabrechnungen wiederaufrollen und zu viel einbehaltene Lohnsteuer erstatten.
Das BMF-Schreiben finden Sie hier:
https://www.tinyurl.com/bdfdsabd
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. Januar 2026 (VI R 25/24) entschieden, dass Corona-Sonderzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bleiben, auch wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet werden. Damit stärkt das Gericht die Steuerfreiheit solcher Zahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG.
Im Streitfall ging es um Beihilfen und Unterstützungen, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Zusammenhang mit der Corona-Krise gewährt hatten. Das Finanzamt wollte die Steuerfreiheit versagen, weil die Leistungen mit anderen Vergütungsbestandteilen verrechnet worden waren. Der BFH folgte dieser Sichtweise nicht und stellte klar, dass freiwillige Arbeitgeberleistungen nicht ohne Weiteres zum „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gehören.
Für die Praxis ist das Urteil bedeutsam, weil es den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung bestätigt. Entscheidend ist danach, dass die Leistung im begünstigten Zeitraum aus Anlass der Corona-Krise gewährt wurde.
Eine Anrechnung auf andere freiwillige Leistungen steht der Steuerfreiheit nicht automatisch entgegen.
Das Urteil dürfte auch über den Einzelfall hinaus relevant sein, etwa für andere steuerbegünstigte Zusatzleistungen, bei denen das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ eine Rolle spielt.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.1.2026 – VI R 25/24
Seit dem 1. Juli 2026 gilt für Warensendungen aus Nicht-EU-Staaten bis 150 EUR keine Zollfreigrenze mehr. Stattdessen fällt für Kleinsendungen im Fernabsatz ein Pauschalzoll von 3 EUR je angemeldeter Warenposition an und zusätzlich bleibt die Einfuhrumsatzsteuer bestehen.
Für Unternehmer ist das vor allem im E-Commerce relevant. Importierte Waren aus Drittstaaten werden dadurch teurer und administrativ aufwendiger, weil die Zollabfertigung nun auch bei niedrigen Warenwerten erforderlich ist. Die Neuregelung betrifft insbesondere Händler, die regelmäßig Waren aus China oder anderen Drittstaaten beziehen.
Der Pauschalzoll greift auch dann, wenn die Bestellung schon vor dem 1. Juli 2026 ausgelöst wurde, die Einfuhr aber erst danach erfolgt. Unternehmen sollten deshalb Lieferketten, Preisgestaltung und Zollprozesse überprüfen, um zusätzliche Kosten und Verzögerungen zu vermeiden.
Die Regelung ist als Übergangslösung bis zur vollständigen Abschaffung der Zollfreigrenze im Rahmen der EU-Zollreform angelegt. Kleinsendungen bleiben zwar weiter möglich, werden aber nicht mehr zollfrei abgefertigt.
Quelle: Zoll online: Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze
Aktuelle Steuertermine
August 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M):
10.08.2026 (13.08.2026)*
Gewerbesteuer, Grundsteuer:
17.08.2026 (20.08.2026)*
September 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M), Einkommensteuer, Körperschaftsteuer:
10.09.2026 (14.09.2026)*
Oktober 2026:
Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, VJ, J):
12.10.2026 (15.10.2026)*
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.